Inhaltsverzeichnis
- 01Was ist ein Bauantrag?
- 02Rechtsgrundlagen
- 03Verfahrensarten
- 04Wann ist ein Bauantrag nötig?
- 05Bauvorlagen
- 06Wer darf den Bauantrag erstellen?
- 07Anfrage an Fachpartner
- 08Ablauf
- 09Wie lange dauert es?
- 10Kosten und Gebühren
- 11Genehmigungsfreie Vorhaben
- 12Nutzungsänderung
- 13Bauvoranfrage
- 14Wege im Vergleich
- 15Häufige Fehler
- 16Für wen
- 17Alle Themen
- 18Häufige Fragen
- 19Das könnte Sie interessieren
- 20Glossar
Was ist ein Bauantrag?
Der Bauantrag ist der schriftliche oder elektronische Antrag des Bauherrn an die untere Bauaufsichtsbehörde, ein Bauvorhaben zu genehmigen. Er besteht aus dem Antragsformular und den Bauvorlagen, also den Plänen, Beschreibungen und Nachweisen, die die Behörde für ihre Prüfung braucht. Ergebnis des Verfahrens ist die Baugenehmigung oder die Ablehnung.
Die Musterbauordnung (MBO) beschreibt den Kern in einem Satz: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 59 Abs. 1 MBO). Bauantrag und Baugenehmigung sind damit zwei Seiten desselben Verfahrens. Mit dem Antrag beginnt es, mit dem Bescheid endet es.
Bauherr ist, wer das Vorhaben auf eigene Verantwortung durchführt oder durchführen lässt. Ihm obliegen die nach öffentlichem Recht erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise (§ 53 Abs. 1 MBO). Die Bauvorlagen selbst erstellt bei Gebäuden in der Regel ein Entwurfsverfasser, der bauvorlageberechtigt ist, meist ein Architekt oder ein Bauingenieur. Gehört Ihnen das Grundstück nicht, kann die Behörde die Zustimmung des Eigentümers verlangen (§ 68 Abs. 4 MBO).
Bauantrag, Bauvoranfrage und Bauanzeige
Neben dem Bauantrag gibt es zwei verwandte Wege. Mit der Bauvoranfrage klären Sie einzelne Fragen vorab und erhalten einen verbindlichen Vorbescheid. In der Genehmigungsfreistellung reichen Sie Unterlagen ein, ohne dass eine Genehmigung erteilt wird. Welcher Weg für Ihr Vorhaben vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Landesbauordnung.
Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung, Baugesetzbuch und Musterbauordnung
Für jeden Bauantrag gelten zwei Rechtsgebiete nebeneinander. Das Bauplanungsrecht des Bundes regelt, ob ein Vorhaben an diesem Ort überhaupt zulässig ist. Das Bauordnungsrecht der Länder regelt, wie gebaut werden muss und in welchem Verfahren die Behörde prüft. § 29 Abs. 2 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass das Bauordnungsrecht neben dem Planungsrecht unberührt bleibt.
| Regelwerk | Ebene | Was es für den Bauantrag regelt |
|---|---|---|
| Baugesetzbuch (BauGB), §§ 29 bis 38 | Bund | Planungsrechtliche Zulässigkeit: Bebauungsplan (§ 30), Innenbereich (§ 34), Außenbereich (§ 35), Einvernehmen der Gemeinde (§ 36) |
| Baunutzungsverordnung (BauNVO) | Bund | Baugebiete und das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bebauungspläne verweisen |
| Landesbauordnung | Land | Verfahrensarten, verfahrensfreie Vorhaben, Bauvorlageberechtigung, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze |
| Bauvorlagenverordnung des Landes | Land | Welche Unterlagen in welchem Maßstab und in welcher Form einzureichen sind |
| Musterbauordnung (MBO) | Bauministerkonferenz | Mustertext, an dem sich die Länder orientieren; kein geltendes Recht |
| Örtliche Bauvorschriften und Satzungen | Gemeinde | Gestaltung, Stellplatzzahlen, Dachformen, soweit die Gemeinde sie erlassen hat |
Die Musterbauordnung ist der gemeinsame Bezugspunkt. Die Bauministerkonferenz hat sie zuletzt am 26. und 27. September 2024 geändert; das Deutsche Institut für Bautechnik stellt die Fassung als PDF bereit. Die Länder übernehmen den Mustertext nicht wörtlich. Paragrafennummern, Größengrenzen und Fristen weichen ab. Diese Seite erklärt deshalb die Grundsätze nach MBO und nennt Landesrecht nur dort, wo wir die Vorschrift gelesen haben. Für Ihr Vorhaben maßgeblich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem das Grundstück liegt.
Beispiel für Abweichungen: Nach § 62 Abs. 3 MBO reicht der Bauherr die Unterlagen bei einer Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde ein. In NRW gehen sie seit dem 1. September 2026 an die Bauaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 3 BauO NRW 2018). Im vereinfachten Verfahren prüft die Behörde nach MBO keine Abstandsflächen; in NRW gehören sie ausdrücklich zum Prüfumfang (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW 2018).
Planungsrecht: Wo darf gebaut werden?
Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Ohne Bebauungsplan, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 1 BauGB). Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe allgemein zulässig; sonstige Vorhaben nur, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB).
Welche Verfahren gibt es? Vom verfahrensfreien Vorhaben bis zur Baugenehmigung
Die Musterbauordnung kennt vier Stufen. Je größer und riskanter ein Vorhaben ist, desto mehr prüft die Behörde. Die Einstufung hängt vor allem von der Art des Vorhabens, der Gebäudeklasse und davon ab, ob ein Bebauungsplan gilt.
| Verfahren | Typische Vorhaben | Was die Behörde prüft | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| Verfahrensfrei (§ 61 MBO) | Kleine Nebengebäude, Solaranlagen auf dem Dach, Mauern bis 2 m, Instandhaltung | nichts im Voraus | kein Antrag, aber alle Vorschriften gelten |
| Genehmigungsfreistellung (§ 62 MBO) | Wohngebäude und andere Vorhaben im qualifizierten Bebauungsplan, die keine Sonderbauten sind | keine Prüfung; die Gemeinde kann ein Verfahren verlangen | Baubeginn einen Monat nach Eingang der Unterlagen |
| Vereinfachtes Verfahren (§ 63 MBO) | alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten | Planungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB), beantragte Abweichungen, ersetzte andere Entscheidungen | Baugenehmigung |
| Baugenehmigungsverfahren (§ 64 MBO) | Sonderbauten, etwa Hochhäuser, große Verkaufsstätten, Versammlungsstätten | Planungsrecht, Bauordnungsrecht vollständig, andere ersetzte Entscheidungen | Baugenehmigung |
Wichtig ist die Grenze der Prüfung. Was die Behörde im vereinfachten Verfahren nicht prüft, müssen Sie trotzdem einhalten. Genehmigungsfreiheit und beschränkte Prüfung entbinden nicht von den öffentlich rechtlichen Anforderungen und lassen die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht unberührt (§ 59 Abs. 2 MBO). Die Verantwortung dafür tragen Bauherr und Entwurfsverfasser.
Gebäudeklassen
Für Anforderungen, Nachweise und Prüfpflichten teilt die MBO Gebäude in fünf Klassen ein (§ 2 Abs. 3 MBO). Die Höhe ist dabei das Maß der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.
| Klasse | Definition nach § 2 Abs. 3 MBO | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 | freistehend, Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen bis 400 m²; freistehende land oder forstwirtschaftliche Gebäude | freistehendes Einfamilienhaus |
| 2 | Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen bis 400 m² | Doppelhaushälfte, Reihenhaus |
| 3 | sonstige Gebäude mit einer Höhe bis 7 m | kleines Mehrfamilienhaus |
| 4 | Höhe bis 13 m, Nutzungseinheiten mit jeweils höchstens 400 m² | Mehrfamilienhaus mittlerer Höhe |
| 5 | sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude | größere Wohn und Geschäftshäuser |
Flächen sind Bruttogrundflächen, Kellergeschosse bleiben außer Betracht. Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO sind zusätzlich besondere Anlagen wie Hochhäuser über 22 m.
Wann brauchen Sie einen Bauantrag?
Grundsätzlich bei jedem Neubau, Anbau, Umbau mit Eingriff in die Tragkonstruktion außerhalb kleiner Wohngebäude und bei jeder Nutzungsänderung, für die andere Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Kein Antrag ist nötig, wenn das Vorhaben in der Liste der verfahrensfreien Vorhaben der Landesbauordnung steht oder unter die Genehmigungsfreistellung fällt.
Für eine erste Einordnung helfen drei Fragen:
- Was wird gebaut? Gebäude, Nebengebäude, Anlage ohne Gebäude oder nur eine neue Nutzung bestehender Räume.
- Wie groß wird es? Bruttogrundfläche, Wandhöhe und Gebäudeklasse entscheiden über die Grenzen der Verfahrensfreiheit und über die Nachweise.
- Wo liegt das Grundstück? Im Bebauungsplan, im Innenbereich oder im Außenbereich. Viele Freistellungen gelten ausdrücklich nicht im Außenbereich.
Ab wann eine Baugenehmigung nötig ist und was sie enthält, erklärt die Seite Baugenehmigung.
Welche Unterlagen gehören zum Bauantrag?
Mit dem Bauantrag sind alle Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind (§ 68 Abs. 2 MBO). Welche das im Einzelnen sind, legt jedes Land in einer Bauvorlagenverordnung fest. Als Muster dient die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV), deren frei zugängliche Fassung vom Februar 2007 stammt. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke bekannt gemacht, sind diese zu verwenden (§ 1 Abs. 3 MBauVorlV).
Checkliste Bauvorlagen für ein Gebäude
Die folgende Liste folgt § 3 MBauVorlV. Haken Sie ab, was vorliegt; fehlende Punkte sind die häufigste Ursache für Nachforderungen.
- Antragsformular nach dem Vordruck Ihres Landes, unterschrieben vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser.
- Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Baugrundstück und Nachbargrundstücken im Umkreis von mindestens 50 m (§ 7 Abs. 1 MBauVorlV).
- Lageplan im Maßstab von mindestens 1:500 mit Grenzen, Bestand, geplantem Gebäude, Abständen, Abstandsflächen, Höhenlage, Zufahrten und Stellplätzen (§ 7 Abs. 2 und 3 MBauVorlV). Ob ein amtlicher Lageplan eines Vermessers nötig ist, regelt das Land.
- Bauzeichnungen im Maßstab 1:100: Grundrisse aller Geschosse mit Raumnutzung, Schnitte mit Gelände, Höhen und Dachneigung, Ansichten mit Anschluss an Nachbargebäude (§ 8 MBauVorlV).
- Baubeschreibung mit Nutzung, Gebäudeklasse, Höhe und den anrechenbaren Bauwerten (§ 9 MBauVorlV).
- Standsicherheitsnachweis, soweit er geprüft wird, sonst die Erklärung des Tragwerksplaners nach Kriterienkatalog (§ 3 Nr. 4 MBauVorlV).
- Brandschutznachweis, soweit er geprüft wird und nicht schon in den übrigen Unterlagen enthalten ist (§ 3 Nr. 5 MBauVorlV).
- Nachweise für Wärme und Schallschutz, soweit das Landesrecht sie verlangt (§ 12 MBauVorlV).
- Angaben zur Erschließung, wenn kein Anschluss an öffentliche Wasser, Energie oder Abwasserversorgung oder keine ausreichende Straßenanbindung besteht (§ 3 Nr. 6 MBauVorlV).
- Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (zulässig, vorhanden, geplant), wenn ein Bebauungsplan dazu Festsetzungen enthält (§ 3 Nr. 7 MBauVorlV).
- Gesonderte Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, jeweils mit Begründung (§ 67 Abs. 2 MBO).
- Zustimmung des Eigentümers, wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind (§ 68 Abs. 4 MBO).
Die Musterverordnung sieht drei Ausfertigungen vor, zwei, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist (§ 2 MBauVorlV). Die MBO sieht auch die elektronische Einreichung vor (§ 62 Abs. 3 MBO); Form und Anzahl richten sich dann nach den Vorgaben des Landes. Alle Zeichnungen, Beschreibungen und Nachweise müssen miteinander übereinstimmen (§ 13 MBauVorlV).
Wer darf den Bauantrag erstellen? Die Bauvorlageberechtigung
Den Antrag stellen Sie als Bauherr. Die Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden muss aber ein Entwurfsverfasser erstellen, der bauvorlageberechtigt ist (§ 65 Abs. 1 MBO). Ausgenommen sind Unterlagen, die üblicherweise andere Fachkräfte erstellen, etwa Vermessungsunterlagen, sowie geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.
| Wer | Umfang nach § 65 MBO |
|---|---|
| Architektinnen und Architekten | uneingeschränkt, wer die Berufsbezeichnung führen darf |
| Bauingenieurinnen und Bauingenieure in der Liste der Ingenieurkammer | uneingeschränkt; Voraussetzung sind ein Studium des Bauingenieurwesens und zwei Jahre Praxis in der Entwurfsplanung von Gebäuden (§ 65a MBO) |
| Absolventen bestimmter Hochschulstudiengänge mit Eintrag im Verzeichnis | eingeschränkt: freistehende oder einseitig angebaute Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, eingeschossige gewerbliche Gebäude und land oder forstwirtschaftliche Gebäude, jeweils keine Sonderbauten |
| Innenarchitektinnen und Innenarchitekten | bauliche Änderungen, die mit ihrer Berufsaufgabe verbunden sind |
| Bedienstete öffentlicher Körperschaften | für die dienstliche Tätigkeit, bei entsprechendem Abschluss und Praxis |
Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Fehlt ihm auf einzelnen Gebieten die Sachkunde, zieht er Fachplaner hinzu, etwa für Tragwerk, Brandschutz oder Wärmeschutz, bleibt aber für das Ineinandergreifen der Planungen verantwortlich (§ 54 MBO). Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist und welche Listen es gibt, regelt jedes Land selbst; Auskunft geben die Architekten und Ingenieurkammern.
Wer erstellt die bautechnischen Nachweise?
Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise grundsätzlich ein (§ 66 Abs. 1 MBO). Für den Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Klassen 1 bis 3 verlangt die MBO einen Tragwerksplaner mit Hochschulabschluss, drei Jahren Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintrag in einer Liste. Bei Gebäudeklasse 4 muss den Brandschutznachweis ein Bauvorlageberechtigter mit nachgewiesenen Brandschutzkenntnissen oder ein Brandschutzplaner erstellen (§ 66 Abs. 2 MBO). Geprüft werden der Standsicherheitsnachweis bei den Gebäudeklassen 4 und 5 und, nach Kriterienkatalog, bei den Klassen 1 bis 3 außer Wohngebäuden der Klassen 1 und 2; der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel und Großgaragen und Gebäudeklasse 5 (§ 66 Abs. 3 MBO).
Bauantrag erstellen lassen: Anfrage an Fachpartner
Sie suchen einen Architekten oder Ingenieur, der die Bauvorlagen erstellt und den Antrag mit Ihnen einreicht? Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage an einen unabhängigen, bauvorlageberechtigten Fachpartner weiter. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos. Leistungsumfang und Honorar vereinbaren Sie direkt mit dem Fachpartner. Wir selbst erstellen keine Bauvorlagen und reichen keine Anträge ein.
Ablauf: vom Entwurf bis zum Baubeginn
Der Weg zur Baugenehmigung folgt in allen Ländern einem ähnlichen Muster. Die Schritte nach MBO:
- 01Grundstück und Planungsrecht klären
Bebauungsplan bei der Gemeinde einsehen oder klären, ob § 34 oder § 35 BauGB gilt. Bei offenen Fragen kommt eine Bauvoranfrage infrage.
- 02Entwurfsverfasser beauftragen
Mit einem bauvorlageberechtigten Planer Leistungsumfang und Honorar in Textform vereinbaren (§ 7 Abs. 1 HOAI).
- 03Entwurf und Genehmigungsplanung
Der Planer erstellt Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung und holt die Fachnachweise ein. In der HOAI ist das die Leistungsphase 4.
- 04Einreichen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde
Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 MBO), je nach Land über ein Portal oder auf Papier.
- 05Vollständigkeitsprüfung
Fehlen Unterlagen, setzt die Behörde eine Frist. Werden die Mängel nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 MBO).
- 06Beteiligung von Gemeinde, Fachstellen und Nachbarn
Die Behörde hört die Gemeinde und die zuständigen Stellen an (§ 69 Abs. 1 MBO). Bei Abweichungen oder Befreiungen, die nachbarliche Belange berühren, werden die Nachbarn benachrichtigt und können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 70 Abs. 1 MBO).
- 07Entscheidung
Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine im Verfahren zu prüfenden Vorschriften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 MBO). Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.
- 08Baubeginn anzeigen
Bauen dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Genehmigung zugegangen ist und die erforderlichen Bescheinigungen sowie die Baubeginnsanzeige vorliegen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor Beginn bei der Behörde sein (§ 72 Abs. 6 und 8 MBO).
Nach Fertigstellung ist die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 MBO). Genehmigung, Bauvorlagen und bautechnische Nachweise müssen von Baubeginn an auf der Baustelle vorliegen (§ 72 Abs. 7 MBO).
Wie lange dauert ein Bauantrag?
Eine bundeseinheitliche Bearbeitungszeit gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Zahl der beteiligten Stellen und der Auslastung der Behörde ab. Einige Fristen sind aber gesetzlich festgelegt:
| Frist | Regel nach MBO und BauGB |
|---|---|
| Stellungnahmen von Fachstellen | Zustimmung oder Einvernehmen anderer Stellen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats verweigert wird (§ 69 Abs. 1 MBO) |
| Einvernehmen der Gemeinde | gilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird (§ 36 Abs. 2 BauGB) |
| Einwendungen der Nachbarn | ein Monat nach Zugang der Benachrichtigung (§ 70 Abs. 1 MBO) |
| Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren | Fristbeginn drei Wochen nach Zugang des Antrags; die Frist beträgt nach § 42a VwVfG drei Monate und kann einmal verlängert werden (§ 72 Abs. 1a MBO) |
| Genehmigungsfreistellung | Baubeginn einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen, wenn die Gemeinde kein Verfahren verlangt (§ 62 Abs. 3 MBO) |
| Zurückstellung durch die Gemeinde | bis zu zwölf Monate, wenn eine Planung gesichert werden soll (§ 15 Abs. 1 BauGB) |
Die Länder setzen eigene Fristen. In NRW muss die Behörde über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von sechs Wochen; die Frist beginnt, wenn die Bauvorlagen vollständig sind und alle Stellungnahmen vorliegen (§ 74 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Wie lange gilt die Genehmigung?
Nach MBO erlischt die Baugenehmigung, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung beginnen oder die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrechen. Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils um drei Jahre verlängert werden, auch rückwirkend, wenn der Antrag vor Ablauf eingeht (§ 73 MBO). NRW weicht ab: Dort erlischt die Genehmigung schon nach einem Jahr Unterbrechung, und die Verlängerung beträgt jeweils bis zu einem Jahr (§ 75 BauO NRW 2018).
Was kostet ein Bauantrag?
Die Kosten setzen sich aus drei Blöcken zusammen: dem Honorar für Planung und Bauvorlagen, den Kosten der Fachnachweise und Vermessung sowie den Gebühren der Bauaufsichtsbehörde. Einen Pauschalpreis für den Bauantrag gibt es deshalb nicht.
| Kostenblock | Grundlage |
|---|---|
| Architekt oder Ingenieur | Vereinbarung in Textform; ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI). Für Gebäude bewertet die HOAI die Leistungsphasen 1 bis 4 bis zum Bauantrag mit zusammen 27 Prozent des Gesamthonorars (§ 34 Abs. 3 HOAI) |
| Tragwerksplanung, Wärmeschutz, Brandschutz, Schallschutz | eigene Honorare der Fachplaner, je nach Gebäude und Land |
| Vermessung, amtlicher Lageplan | Gebühren oder Honorar des Vermessers nach Landesrecht |
| Baugenehmigungsgebühr | Gebührenordnung des Landes, meist abhängig von Rohbausumme oder Herstellungskosten |
| Prüfingenieur, Prüfsachverständige | bei prüfpflichtigen Nachweisen zusätzlich |
Beispiel NRW: Gebühr für die Baugenehmigung
In NRW richtet sich die Gebühr nach der Tarifstelle 3 des Allgemeinen Gebührentarifs (Stand 25.04.2026). Für die Errichtung eines Gebäudes im vereinfachten Verfahren beträgt sie sechs Tausendstel der Rohbausumme, bei großen Sonderbauten dreizehn Tausendstel, mindestens 50 Euro (Tarifstellen 3.1.4.1.1 und 3.1.4.1.3). Die Rohbausumme ergibt sich aus dem Bruttorauminhalt nach DIN 277 mal einem Rohbauwert je Kubikmeter, den das Land jährlich bekannt gibt (Tarifstelle 3.1.1.2).
Beispielrechnung: Angenommene Rohbausumme 240.000 Euro, vereinfachtes Verfahren in NRW: 240.000 Euro × 6 / 1.000 = 1.440 Euro Grundgebühr. Hinzu kommen je nach Vorhaben Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise, Abweichungen oder Bauzustandsbesichtigungen.
Andere Länder rechnen mit anderen Sätzen und Bezugsgrößen. Nennen Sie uns im Formular Ihr Bundesland, kann der Fachpartner die Gebühren nach der dort geltenden Gebührenordnung abschätzen.Eine ausführliche Aufstellung finden Sie unter Kosten für den Bauantrag.
Genehmigungsfreie Vorhaben: Wann kein Bauantrag nötig ist
Die Musterbauordnung listet in § 61 Abs. 1 eine lange Reihe verfahrensfreier Vorhaben auf. Einige Beispiele mit den Grenzen der MBO:
| Vorhaben | Grenze nach § 61 Abs. 1 MBO |
|---|---|
| Eingeschossige Gebäude, etwa Geräteschuppen | bis 10 m² Bruttogrundfläche, nicht im Außenbereich |
| Garagen, überdachte Stellplätze, Carports | mittlere Wandhöhe bis 3 m, Bruttogrundfläche bis 50 m², nicht im Außenbereich |
| Terrassenüberdachungen | Fläche bis 30 m², Tiefe bis 3 m |
| Solaranlagen | in, an und auf Dach und Außenwandflächen, außer bei Hochhäusern |
| Mauern und Einfriedungen | Höhe bis 2 m, nicht im Außenbereich |
| Schwimmbecken | Beckeninhalt bis 100 m³, nicht im Außenbereich |
| Fenster, Türen, Bedachung, Außenwanddämmung | außer bei Hochhäusern |
Diese Werte stammen aus dem Mustertext. Die Länder haben eigene Listen mit teils anderen Grenzen. Verfahrensfrei heißt außerdem nicht regelfrei: Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht gelten weiter (§ 59 Abs. 2 MBO).
Nutzungsänderung: Bauantrag ohne Bauarbeiten
Auch wer nichts baut, kann einen Bauantrag brauchen. Die Nutzungsänderung einer Anlage ist nach § 59 Abs. 1 MBO genehmigungspflichtig, etwa wenn aus einem Laden eine Wohnung, aus einer Scheune ein Wohnhaus oder aus einer Wohnung eine Arztpraxis wird. Verfahrensfrei ist sie nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 MBO).
Geprüft werden vor allem das Planungsrecht, also ob die neue Nutzung im Baugebiet zulässig ist, sowie Brandschutz, Rettungswege, Stellplätze und Schallschutz. Für neuen Wohnraum gibt es Erleichterungen: Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 MBO entfällt die Stellplatzpflicht, wenn in einem bestehenden Gebäude Wohnraum durch Nutzungsänderung, Aufstockung oder Dachausbau entsteht. Bis zum 31. Dezember 2030 kann die Gemeinde zudem bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken Abweichungen vom Planungsrecht zustimmen (§ 246e BauGB).Einzelheiten unter Nutzungsänderung beantragen.
Bauvoranfrage: einzelne Fragen vorab klären
Bevor Sie Geld in die vollständige Planung stecken, können Sie einzelne Fragen verbindlich klären lassen: Darf auf dem Grundstück überhaupt ein Wohnhaus stehen? Sind zwei Vollgeschosse möglich? Wird eine Befreiung von der Baugrenze erteilt? Die Antwort ist der Vorbescheid. Er ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu erteilen und gilt nach MBO drei Jahre (§ 75 MBO).
Einzureichen sind nur die Unterlagen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind (§ 5 MBauVorlV). In NRW müssen die Unterlagen bei Fragen zur Errichtung oder Änderung eines Gebäudes ebenfalls von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser stammen, außer wenn nur Art der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geprüft werden sollen (§ 77 Abs. 2 BauO NRW 2018).Wann sich die Voranfrage lohnt, lesen Sie unter Bauvoranfrage.
Wege zum Bauantrag im Vergleich
Wie Sie zu einem genehmigungsfähigen Antrag kommen, hängt von Vorhaben und Vorwissen ab. Rechtlich entscheidend ist nur, dass ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser die Bauvorlagen erstellt, soweit das Gesetz das verlangt.
| Weg | Wer erstellt die Bauvorlagen | Geeignet, wenn |
|---|---|---|
| Architekt mit voller Planung | Architekturbüro, Fachplaner nach Bedarf | Sie neu bauen oder umfassend umbauen und Entwurf, Antrag und Bauüberwachung aus einer Hand möchten |
| Genehmigungsplanung nach fertigem Entwurf | Bauvorlageberechtigter Planer übernimmt Ihren Entwurf oder den eines Hausherstellers | der Entwurf feststeht und nur Antrag und Nachweise fehlen |
| Bauingenieur | Ingenieurbüro mit Bauvorlageberechtigung | Tragwerk oder technische Fragen im Vordergrund stehen, etwa bei Umbau, Aufstockung oder Halle |
| Hausanbieter oder Bauträger | Planer des Anbieters | Sie ein Typenhaus oder ein Gesamtpaket kaufen; prüfen Sie, ob Genehmigungsplanung und Gebühren im Vertrag enthalten sind |
| Selbst einreichen | Sie selbst | nur bei Vorhaben, für die keine Bauvorlageberechtigung nötig ist, etwa geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben nach Landesrecht |
Häufige Fehler beim Bauantrag
- 01Planungsrecht nicht vorab geklärt
Ein Entwurf, der dem Bebauungsplan oder der Umgebung widerspricht, wird umgeplant oder abgelehnt. Eine Bauvoranfrage kostet weniger als eine verworfene Genehmigungsplanung.
- 02Unvollständige Unterlagen
Fehlende Nachweise oder Unterschriften stoppen die Bearbeitung. Bleiben Nachforderungen unbeantwortet, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 MBO).
- 03Abweichungen nicht beantragt
Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert und begründet beantragt werden (§ 67 Abs. 2 MBO). Ohne Antrag sind sie nicht Teil der Genehmigung.
- 04Pläne passen nicht zusammen
Grundriss, Schnitt, Ansicht, Statik und Baubeschreibung zeigen unterschiedliche Maße. Die Unterlagen müssen übereinstimmen (§ 13 MBauVorlV).
- 05Nachbarn spät eingebunden
Stimmen die Nachbarn zu, entfällt ihre Benachrichtigung (§ 70 Abs. 2 MBO). Ein frühes Gespräch spart oft Zeit.
- 06Zu früh begonnen
Wer vor Zugang der Genehmigung oder ohne Baubeginnsanzeige baut, handelt ordnungswidrig. Die MBO sieht Geldbußen bis 500.000 Euro vor (§ 84 MBO).
- 07Änderungen während des Baus nicht beantragt
Weicht die Ausführung von den genehmigten Plänen ab, ist das eine Änderung, die selbst wieder genehmigungspflichtig sein kann. Klären Sie Planänderungen vor der Ausführung mit dem Entwurfsverfasser.
- 08Fristen übersehen
Die Genehmigung erlischt, wenn Sie nicht rechtzeitig beginnen. Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Fristablauf.
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Sie planen ein Einfamilienhaus, einen Anbau, eine Garage oder einen Dachausbau und möchten wissen, welches Verfahren gilt, welche Unterlagen gebraucht werden und was auf Sie zukommt.
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Sie richten ein Büro, eine Praxis oder ein Geschäft in bestehenden Räumen ein oder planen eine Halle. Prüfen Sie früh, ob die Nutzung im Baugebiet zulässig ist und ob ein Sonderbau entsteht.
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Vertiefende Artikel zu Verfahren, Kosten, Unterlagen und einzelnen Vorhaben.
Häufige Fragen zum Bauantrag
Kann ich einen Bauantrag ohne Architekten stellen?
Den Antrag unterschreiben Sie als Bauherr immer selbst. Für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, müssen die Bauvorlagen aber von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser stammen. Das kann neben einem Architekten auch ein eingetragener Bauingenieur sein. Ohne Fachplaner geht es nur bei Vorhaben, die das Landesrecht als geringfügig oder technisch einfach einstuft.
Muss mein Nachbar den Bauantrag unterschreiben?
Nein, eine Unterschrift des Nachbarn ist keine Voraussetzung für die Genehmigung. Nach Musterbauordnung werden Nachbarn benachrichtigt, wenn Abweichungen oder Befreiungen ihre geschützten Belange berühren. Hat der Nachbar dem Vorhaben zugestimmt, entfällt die Benachrichtigung; ohne Zustimmung wird ihm die Genehmigung zugestellt (§ 70 Abs. 2 MBO).
Darf ich vor der Baugenehmigung mit den Arbeiten anfangen?
Nein. Bauen dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Genehmigung zugegangen ist und die Baubeginnsanzeige bei der Behörde liegt. Für Baugrube oder einzelne Bauabschnitte können Sie eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn der Bauantrag eingereicht ist (§ 74 MBO).
Kann ich den Bauantrag online einreichen?
Die Musterbauordnung sieht die elektronische Einreichung ausdrücklich vor (§ 62 Abs. 3 MBO), und in NRW kann die Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 74 Abs. 4 BauO NRW 2018). Ob Ihre Behörde ein Portal anbietet und in welchem Format die Pläne hochzuladen sind, erfahren Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder auf der Website des Landes.
Was passiert, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?
Die Ablehnung ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht, ob Sie Widerspruch einlegen oder direkt klagen können und bis wann. Oft ist es schneller, die Gründe mit dem Entwurfsverfasser zu prüfen und einen geänderten Antrag einzureichen oder eine Befreiung zu beantragen.
Brauche ich für eine Planänderung einen neuen Bauantrag?
Ändern Sie das genehmigte Vorhaben, ist die Änderung selbst wieder genehmigungspflichtig, soweit sie nicht verfahrensfrei ist. In der Praxis reicht der Entwurfsverfasser dafür geänderte Bauvorlagen als Änderungsantrag ein. Wie umfangreich er sein muss, hängt davon ab, was sich ändert.
Gilt die Baugenehmigung auch, wenn ich das Grundstück verkaufe?
Die Musterbauordnung rechnet mit einem Wechsel des Bauherrn: Der neue Bauherr muss ihn der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitteilen (§ 53 Abs. 1 MBO). Beachten Sie die Geltungsdauer, die mit der Erteilung zu laufen beginnt, und lassen Sie sich Genehmigung und Bauvorlagen übergeben.
Welche Behörde ist für meinen Bauantrag zuständig?
Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 MBO). Welche Stelle das ist, regelt das Land; häufig sind es Kreise und kreisfreie Städte, teils auch größere Gemeinden. Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, nennt Ihnen die zuständige Stelle.
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Glossar: Begriffe rund um den Bauantrag
- Abweichung
- Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wenn das Schutzziel anders erreicht wird; gesondert zu beantragen (§ 67 MBO).
- Bauaufsichtsbehörde
- Behörde, die über Bauanträge entscheidet und die Einhaltung des Baurechts überwacht; der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde.
- Baubeginnsanzeige
- Mitteilung an die Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten (§ 72 Abs. 8 MBO).
- Baulast
- Öffentlich rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, etwa Abstandsflächen auf seinem Grundstück zu dulden, eingetragen im Baulastenverzeichnis (§ 83 MBO).
- Bauvorlagen
- Alle Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Nachweise.
- Bauvorlageberechtigung
- Berechtigung, Bauvorlagen für Gebäude zu erstellen; haben Architekten, eingetragene Bauingenieure und in Teilen weitere Berufsgruppen (§ 65 MBO).
- Bebauungsplan
- Satzung der Gemeinde mit Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen und Verkehrsflächen.
- Befreiung
- Zulassung eines Vorhabens, das von Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind (§ 31 Abs. 2 BauGB).
- Einvernehmen
- Mitwirkung der Gemeinde bei Vorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB; gilt nach zwei Monaten als erteilt (§ 36 BauGB).
- Entwurfsverfasser
- Planer, der für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich ist (§ 54 MBO).
- Gebäudeklasse
- Einteilung der Gebäude in fünf Klassen nach Höhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten (§ 2 Abs. 3 MBO).
- Genehmigungsfiktion
- Ein Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Frist entscheidet (§ 42a VwVfG, § 72 Abs. 1a MBO).
- Genehmigungsfreistellung
- Verfahren ohne Genehmigung für Vorhaben im qualifizierten Bebauungsplan; Baubeginn nach einem Monat (§ 62 MBO).
- Sonderbau
- Anlage besonderer Art oder Nutzung, etwa Hochhaus, große Verkaufsstätte oder Versammlungsstätte (§ 2 Abs. 4 MBO).
- Teilbaugenehmigung
- Erlaubnis, mit Baugrube oder einzelnen Bauteilen vor der Baugenehmigung zu beginnen (§ 74 MBO).
- Vorbescheid
- Verbindliche Antwort der Behörde auf einzelne Fragen eines Vorhabens nach einer Bauvoranfrage (§ 75 MBO).
Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.