Ratgeber Bauantrag

Bauantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und Kosten

Welches Verfahren gilt für Ihr Vorhaben, welche Bauvorlagen gehören in den Antrag und wer darf sie erstellen? Diese Seite erklärt den Bauantrag nach der Musterbauordnung und dem Baugesetzbuch, zeigt, wo die Länder abweichen, und enthält eine Checkliste für die Bauvorlagen. Auf Wunsch leiten wir Ihre Anfrage an bauvorlageberechtigte Fachpartner weiter.

  • Verfahrensarten von verfahrensfrei bis Baugenehmigungsverfahren im Vergleich
  • Checkliste der Bauvorlagen nach Musterbauvorlagenverordnung
  • Anfrage an Architekten und Ingenieure, ohne Kosten für die Vermittlung

Was möchten Sie bauen?

Wählen Sie Ihr Vorhaben. Das Formular weiter unten fragt danach nur noch wenige Eckdaten ab.

Wir erstellen selbst keine Bauvorlagen. Die Anfrage geht mit Ihrer Einwilligung an einen unabhängigen Fachpartner.

16 Bauordnungeneine je Land, Vorbild ist die Musterbauordnung
5 Gebäudeklassenbestimmen Anforderungen und Nachweise
1 MonatWartezeit bei der Genehmigungsfreistellung nach MBO
3 JahreGeltungsdauer der Baugenehmigung nach MBO
Inhaltsverzeichnis
  1. 01Was ist ein Bauantrag?
  2. 02Rechtsgrundlagen
  3. 03Verfahrensarten
  4. 04Wann ist ein Bauantrag nötig?
  5. 05Bauvorlagen
  6. 06Wer darf den Bauantrag erstellen?
  7. 07Anfrage an Fachpartner
  8. 08Ablauf
  9. 09Wie lange dauert es?
  10. 10Kosten und Gebühren
  11. 11Genehmigungsfreie Vorhaben
  12. 12Nutzungsänderung
  13. 13Bauvoranfrage
  14. 14Wege im Vergleich
  15. 15Häufige Fehler
  16. 16Für wen
  17. 17Alle Themen
  18. 18Häufige Fragen
  19. 19Das könnte Sie interessieren
  20. 20Glossar
01 Grundlagen

Was ist ein Bauantrag?

Der Bauantrag ist der schriftliche oder elektronische Antrag des Bauherrn an die untere Bauaufsichtsbehörde, ein Bauvorhaben zu genehmigen. Er besteht aus dem Antragsformular und den Bauvorlagen, also den Plänen, Beschreibungen und Nachweisen, die die Behörde für ihre Prüfung braucht. Ergebnis des Verfahrens ist die Baugenehmigung oder die Ablehnung.

Die Musterbauordnung (MBO) beschreibt den Kern in einem Satz: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 59 Abs. 1 MBO). Bauantrag und Baugenehmigung sind damit zwei Seiten desselben Verfahrens. Mit dem Antrag beginnt es, mit dem Bescheid endet es.

Bauherr ist, wer das Vorhaben auf eigene Verantwortung durchführt oder durchführen lässt. Ihm obliegen die nach öffentlichem Recht erforderlichen Anträge, Anzeigen und Nachweise (§ 53 Abs. 1 MBO). Die Bauvorlagen selbst erstellt bei Gebäuden in der Regel ein Entwurfsverfasser, der bauvorlageberechtigt ist, meist ein Architekt oder ein Bauingenieur. Gehört Ihnen das Grundstück nicht, kann die Behörde die Zustimmung des Eigentümers verlangen (§ 68 Abs. 4 MBO).

Bauantrag, Bauvoranfrage und Bauanzeige

Neben dem Bauantrag gibt es zwei verwandte Wege. Mit der Bauvoranfrage klären Sie einzelne Fragen vorab und erhalten einen verbindlichen Vorbescheid. In der Genehmigungsfreistellung reichen Sie Unterlagen ein, ohne dass eine Genehmigung erteilt wird. Welcher Weg für Ihr Vorhaben vorgeschrieben ist, ergibt sich aus der Landesbauordnung.

02 Recht

Rechtsgrundlagen: Landesbauordnung, Baugesetzbuch und Musterbauordnung

Für jeden Bauantrag gelten zwei Rechtsgebiete nebeneinander. Das Bauplanungsrecht des Bundes regelt, ob ein Vorhaben an diesem Ort überhaupt zulässig ist. Das Bauordnungsrecht der Länder regelt, wie gebaut werden muss und in welchem Verfahren die Behörde prüft. § 29 Abs. 2 BauGB stellt ausdrücklich klar, dass das Bauordnungsrecht neben dem Planungsrecht unberührt bleibt.

Regelwerke für den Bauantrag (Stand Oktober 2026)
RegelwerkEbeneWas es für den Bauantrag regelt
Baugesetzbuch (BauGB), §§ 29 bis 38BundPlanungsrechtliche Zulässigkeit: Bebauungsplan (§ 30), Innenbereich (§ 34), Außenbereich (§ 35), Einvernehmen der Gemeinde (§ 36)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)BundBaugebiete und das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bebauungspläne verweisen
LandesbauordnungLandVerfahrensarten, verfahrensfreie Vorhaben, Bauvorlageberechtigung, Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze
Bauvorlagenverordnung des LandesLandWelche Unterlagen in welchem Maßstab und in welcher Form einzureichen sind
Musterbauordnung (MBO)BauministerkonferenzMustertext, an dem sich die Länder orientieren; kein geltendes Recht
Örtliche Bauvorschriften und SatzungenGemeindeGestaltung, Stellplatzzahlen, Dachformen, soweit die Gemeinde sie erlassen hat

Die Musterbauordnung ist der gemeinsame Bezugspunkt. Die Bauministerkonferenz hat sie zuletzt am 26. und 27. September 2024 geändert; das Deutsche Institut für Bautechnik stellt die Fassung als PDF bereit. Die Länder übernehmen den Mustertext nicht wörtlich. Paragrafennummern, Größengrenzen und Fristen weichen ab. Diese Seite erklärt deshalb die Grundsätze nach MBO und nennt Landesrecht nur dort, wo wir die Vorschrift gelesen haben. Für Ihr Vorhaben maßgeblich ist immer die Bauordnung des Landes, in dem das Grundstück liegt.

Beispiel für Abweichungen: Nach § 62 Abs. 3 MBO reicht der Bauherr die Unterlagen bei einer Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde ein. In NRW gehen sie seit dem 1. September 2026 an die Bauaufsichtsbehörde (§ 63 Abs. 3 BauO NRW 2018). Im vereinfachten Verfahren prüft die Behörde nach MBO keine Abstandsflächen; in NRW gehören sie ausdrücklich zum Prüfumfang (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BauO NRW 2018).

Planungsrecht: Wo darf gebaut werden?

Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dessen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist (§ 30 Abs. 1 BauGB). Ohne Bebauungsplan, aber innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils muss sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbauter Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (§ 34 Abs. 1 BauGB). Im Außenbereich sind nur privilegierte Vorhaben wie landwirtschaftliche Betriebe allgemein zulässig; sonstige Vorhaben nur, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen (§ 35 Abs. 1 und 2 BauGB).

03 Verfahren

Welche Verfahren gibt es? Vom verfahrensfreien Vorhaben bis zur Baugenehmigung

Die Musterbauordnung kennt vier Stufen. Je größer und riskanter ein Vorhaben ist, desto mehr prüft die Behörde. Die Einstufung hängt vor allem von der Art des Vorhabens, der Gebäudeklasse und davon ab, ob ein Bebauungsplan gilt.

Verfahrensarten nach Musterbauordnung
VerfahrenTypische VorhabenWas die Behörde prüftErgebnis
Verfahrensfrei (§ 61 MBO)Kleine Nebengebäude, Solaranlagen auf dem Dach, Mauern bis 2 m, Instandhaltungnichts im Vorauskein Antrag, aber alle Vorschriften gelten
Genehmigungsfreistellung (§ 62 MBO)Wohngebäude und andere Vorhaben im qualifizierten Bebauungsplan, die keine Sonderbauten sindkeine Prüfung; die Gemeinde kann ein Verfahren verlangenBaubeginn einen Monat nach Eingang der Unterlagen
Vereinfachtes Verfahren (§ 63 MBO)alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer SonderbautenPlanungsrecht (§§ 29 bis 38 BauGB), beantragte Abweichungen, ersetzte andere EntscheidungenBaugenehmigung
Baugenehmigungsverfahren (§ 64 MBO)Sonderbauten, etwa Hochhäuser, große Verkaufsstätten, VersammlungsstättenPlanungsrecht, Bauordnungsrecht vollständig, andere ersetzte EntscheidungenBaugenehmigung

Wichtig ist die Grenze der Prüfung. Was die Behörde im vereinfachten Verfahren nicht prüft, müssen Sie trotzdem einhalten. Genehmigungsfreiheit und beschränkte Prüfung entbinden nicht von den öffentlich rechtlichen Anforderungen und lassen die Eingriffsbefugnisse der Bauaufsicht unberührt (§ 59 Abs. 2 MBO). Die Verantwortung dafür tragen Bauherr und Entwurfsverfasser.

Gebäudeklassen

Für Anforderungen, Nachweise und Prüfpflichten teilt die MBO Gebäude in fünf Klassen ein (§ 2 Abs. 3 MBO). Die Höhe ist dabei das Maß der Fußbodenoberkante des höchsten Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

KlasseDefinition nach § 2 Abs. 3 MBOBeispiel
1freistehend, Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen bis 400 m²; freistehende land oder forstwirtschaftliche Gebäudefreistehendes Einfamilienhaus
2Höhe bis 7 m, höchstens zwei Nutzungseinheiten mit zusammen bis 400 m²Doppelhaushälfte, Reihenhaus
3sonstige Gebäude mit einer Höhe bis 7 mkleines Mehrfamilienhaus
4Höhe bis 13 m, Nutzungseinheiten mit jeweils höchstens 400 m²Mehrfamilienhaus mittlerer Höhe
5sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäudegrößere Wohn und Geschäftshäuser

Flächen sind Bruttogrundflächen, Kellergeschosse bleiben außer Betracht. Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO sind zusätzlich besondere Anlagen wie Hochhäuser über 22 m.

04 Pflicht

Wann brauchen Sie einen Bauantrag?

Grundsätzlich bei jedem Neubau, Anbau, Umbau mit Eingriff in die Tragkonstruktion außerhalb kleiner Wohngebäude und bei jeder Nutzungsänderung, für die andere Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung. Kein Antrag ist nötig, wenn das Vorhaben in der Liste der verfahrensfreien Vorhaben der Landesbauordnung steht oder unter die Genehmigungsfreistellung fällt.

Für eine erste Einordnung helfen drei Fragen:

  • Was wird gebaut? Gebäude, Nebengebäude, Anlage ohne Gebäude oder nur eine neue Nutzung bestehender Räume.
  • Wie groß wird es? Bruttogrundfläche, Wandhöhe und Gebäudeklasse entscheiden über die Grenzen der Verfahrensfreiheit und über die Nachweise.
  • Wo liegt das Grundstück? Im Bebauungsplan, im Innenbereich oder im Außenbereich. Viele Freistellungen gelten ausdrücklich nicht im Außenbereich.

Ab wann eine Baugenehmigung nötig ist und was sie enthält, erklärt die Seite Baugenehmigung.

05 Unterlagen

Welche Unterlagen gehören zum Bauantrag?

Mit dem Bauantrag sind alle Unterlagen einzureichen, die für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind (§ 68 Abs. 2 MBO). Welche das im Einzelnen sind, legt jedes Land in einer Bauvorlagenverordnung fest. Als Muster dient die Musterbauvorlagenverordnung (MBauVorlV), deren frei zugängliche Fassung vom Februar 2007 stammt. Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Vordrucke bekannt gemacht, sind diese zu verwenden (§ 1 Abs. 3 MBauVorlV).

Checkliste Bauvorlagen für ein Gebäude

Die folgende Liste folgt § 3 MBauVorlV. Haken Sie ab, was vorliegt; fehlende Punkte sind die häufigste Ursache für Nachforderungen.

  • Antragsformular nach dem Vordruck Ihres Landes, unterschrieben vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser.
  • Auszug aus der Liegenschaftskarte mit Baugrundstück und Nachbargrundstücken im Umkreis von mindestens 50 m (§ 7 Abs. 1 MBauVorlV).
  • Lageplan im Maßstab von mindestens 1:500 mit Grenzen, Bestand, geplantem Gebäude, Abständen, Abstandsflächen, Höhenlage, Zufahrten und Stellplätzen (§ 7 Abs. 2 und 3 MBauVorlV). Ob ein amtlicher Lageplan eines Vermessers nötig ist, regelt das Land.
  • Bauzeichnungen im Maßstab 1:100: Grundrisse aller Geschosse mit Raumnutzung, Schnitte mit Gelände, Höhen und Dachneigung, Ansichten mit Anschluss an Nachbargebäude (§ 8 MBauVorlV).
  • Baubeschreibung mit Nutzung, Gebäudeklasse, Höhe und den anrechenbaren Bauwerten (§ 9 MBauVorlV).
  • Standsicherheitsnachweis, soweit er geprüft wird, sonst die Erklärung des Tragwerksplaners nach Kriterienkatalog (§ 3 Nr. 4 MBauVorlV).
  • Brandschutznachweis, soweit er geprüft wird und nicht schon in den übrigen Unterlagen enthalten ist (§ 3 Nr. 5 MBauVorlV).
  • Nachweise für Wärme und Schallschutz, soweit das Landesrecht sie verlangt (§ 12 MBauVorlV).
  • Angaben zur Erschließung, wenn kein Anschluss an öffentliche Wasser, Energie oder Abwasserversorgung oder keine ausreichende Straßenanbindung besteht (§ 3 Nr. 6 MBauVorlV).
  • Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung (zulässig, vorhanden, geplant), wenn ein Bebauungsplan dazu Festsetzungen enthält (§ 3 Nr. 7 MBauVorlV).
  • Gesonderte Anträge auf Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen, jeweils mit Begründung (§ 67 Abs. 2 MBO).
  • Zustimmung des Eigentümers, wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind (§ 68 Abs. 4 MBO).

Die Musterverordnung sieht drei Ausfertigungen vor, zwei, wenn die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde ist (§ 2 MBauVorlV). Die MBO sieht auch die elektronische Einreichung vor (§ 62 Abs. 3 MBO); Form und Anzahl richten sich dann nach den Vorgaben des Landes. Alle Zeichnungen, Beschreibungen und Nachweise müssen miteinander übereinstimmen (§ 13 MBauVorlV).

06 Bauvorlageberechtigung

Wer darf den Bauantrag erstellen? Die Bauvorlageberechtigung

Den Antrag stellen Sie als Bauherr. Die Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden muss aber ein Entwurfsverfasser erstellen, der bauvorlageberechtigt ist (§ 65 Abs. 1 MBO). Ausgenommen sind Unterlagen, die üblicherweise andere Fachkräfte erstellen, etwa Vermessungsunterlagen, sowie geringfügige oder technisch einfache Vorhaben.

WerUmfang nach § 65 MBO
Architektinnen und Architektenuneingeschränkt, wer die Berufsbezeichnung führen darf
Bauingenieurinnen und Bauingenieure in der Liste der Ingenieurkammeruneingeschränkt; Voraussetzung sind ein Studium des Bauingenieurwesens und zwei Jahre Praxis in der Entwurfsplanung von Gebäuden (§ 65a MBO)
Absolventen bestimmter Hochschulstudiengänge mit Eintrag im Verzeichniseingeschränkt: freistehende oder einseitig angebaute Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3, eingeschossige gewerbliche Gebäude und land oder forstwirtschaftliche Gebäude, jeweils keine Sonderbauten
Innenarchitektinnen und Innenarchitektenbauliche Änderungen, die mit ihrer Berufsaufgabe verbunden sind
Bedienstete öffentlicher Körperschaftenfür die dienstliche Tätigkeit, bei entsprechendem Abschluss und Praxis

Der Entwurfsverfasser ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. Fehlt ihm auf einzelnen Gebieten die Sachkunde, zieht er Fachplaner hinzu, etwa für Tragwerk, Brandschutz oder Wärmeschutz, bleibt aber für das Ineinandergreifen der Planungen verantwortlich (§ 54 MBO). Wer im Einzelnen bauvorlageberechtigt ist und welche Listen es gibt, regelt jedes Land selbst; Auskunft geben die Architekten und Ingenieurkammern.

Wer erstellt die bautechnischen Nachweise?

Die Bauvorlageberechtigung schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise grundsätzlich ein (§ 66 Abs. 1 MBO). Für den Standsicherheitsnachweis bei Gebäuden der Klassen 1 bis 3 verlangt die MBO einen Tragwerksplaner mit Hochschulabschluss, drei Jahren Berufserfahrung in der Tragwerksplanung und Eintrag in einer Liste. Bei Gebäudeklasse 4 muss den Brandschutznachweis ein Bauvorlageberechtigter mit nachgewiesenen Brandschutzkenntnissen oder ein Brandschutzplaner erstellen (§ 66 Abs. 2 MBO). Geprüft werden der Standsicherheitsnachweis bei den Gebäudeklassen 4 und 5 und, nach Kriterienkatalog, bei den Klassen 1 bis 3 außer Wohngebäuden der Klassen 1 und 2; der Brandschutznachweis bei Sonderbauten, Mittel und Großgaragen und Gebäudeklasse 5 (§ 66 Abs. 3 MBO).

07 Anfrage

Bauantrag erstellen lassen: Anfrage an Fachpartner

Sie suchen einen Architekten oder Ingenieur, der die Bauvorlagen erstellt und den Antrag mit Ihnen einreicht? Über dieses Formular leiten wir Ihre Anfrage an einen unabhängigen, bauvorlageberechtigten Fachpartner weiter. Die Vermittlung ist für Sie kostenlos. Leistungsumfang und Honorar vereinbaren Sie direkt mit dem Fachpartner. Wir selbst erstellen keine Bauvorlagen und reichen keine Anträge ein.

08 Ablauf

Ablauf: vom Entwurf bis zum Baubeginn

Der Weg zur Baugenehmigung folgt in allen Ländern einem ähnlichen Muster. Die Schritte nach MBO:

  1. 01
    Grundstück und Planungsrecht klären

    Bebauungsplan bei der Gemeinde einsehen oder klären, ob § 34 oder § 35 BauGB gilt. Bei offenen Fragen kommt eine Bauvoranfrage infrage.

  2. 02
    Entwurfsverfasser beauftragen

    Mit einem bauvorlageberechtigten Planer Leistungsumfang und Honorar in Textform vereinbaren (§ 7 Abs. 1 HOAI).

  3. 03
    Entwurf und Genehmigungsplanung

    Der Planer erstellt Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung und holt die Fachnachweise ein. In der HOAI ist das die Leistungsphase 4.

  4. 04
    Einreichen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde

    Der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 MBO), je nach Land über ein Portal oder auf Papier.

  5. 05
    Vollständigkeitsprüfung

    Fehlen Unterlagen, setzt die Behörde eine Frist. Werden die Mängel nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 MBO).

  6. 06
    Beteiligung von Gemeinde, Fachstellen und Nachbarn

    Die Behörde hört die Gemeinde und die zuständigen Stellen an (§ 69 Abs. 1 MBO). Bei Abweichungen oder Befreiungen, die nachbarliche Belange berühren, werden die Nachbarn benachrichtigt und können innerhalb eines Monats Einwendungen erheben (§ 70 Abs. 1 MBO).

  7. 07
    Entscheidung

    Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn keine im Verfahren zu prüfenden Vorschriften entgegenstehen (§ 72 Abs. 1 MBO). Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

  8. 08
    Baubeginn anzeigen

    Bauen dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Genehmigung zugegangen ist und die erforderlichen Bescheinigungen sowie die Baubeginnsanzeige vorliegen. Die Anzeige muss mindestens eine Woche vor Beginn bei der Behörde sein (§ 72 Abs. 6 und 8 MBO).

Nach Fertigstellung ist die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen (§ 82 Abs. 2 MBO). Genehmigung, Bauvorlagen und bautechnische Nachweise müssen von Baubeginn an auf der Baustelle vorliegen (§ 72 Abs. 7 MBO).

09 Dauer

Wie lange dauert ein Bauantrag?

Eine bundeseinheitliche Bearbeitungszeit gibt es nicht. Die Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen, der Zahl der beteiligten Stellen und der Auslastung der Behörde ab. Einige Fristen sind aber gesetzlich festgelegt:

FristRegel nach MBO und BauGB
Stellungnahmen von FachstellenZustimmung oder Einvernehmen anderer Stellen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats verweigert wird (§ 69 Abs. 1 MBO)
Einvernehmen der Gemeindegilt als erteilt, wenn es nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens verweigert wird (§ 36 Abs. 2 BauGB)
Einwendungen der Nachbarnein Monat nach Zugang der Benachrichtigung (§ 70 Abs. 1 MBO)
Genehmigungsfiktion im vereinfachten VerfahrenFristbeginn drei Wochen nach Zugang des Antrags; die Frist beträgt nach § 42a VwVfG drei Monate und kann einmal verlängert werden (§ 72 Abs. 1a MBO)
GenehmigungsfreistellungBaubeginn einen Monat nach Eingang der vollständigen Unterlagen, wenn die Gemeinde kein Verfahren verlangt (§ 62 Abs. 3 MBO)
Zurückstellung durch die Gemeindebis zu zwölf Monate, wenn eine Planung gesichert werden soll (§ 15 Abs. 1 BauGB)

Die Länder setzen eigene Fristen. In NRW muss die Behörde über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten entscheiden, im vereinfachten Verfahren innerhalb von sechs Wochen; die Frist beginnt, wenn die Bauvorlagen vollständig sind und alle Stellungnahmen vorliegen (§ 74 Abs. 2 BauO NRW 2018).

Wie lange gilt die Genehmigung?

Nach MBO erlischt die Baugenehmigung, wenn Sie nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung beginnen oder die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrechen. Die Frist kann auf Antrag in Textform jeweils um drei Jahre verlängert werden, auch rückwirkend, wenn der Antrag vor Ablauf eingeht (§ 73 MBO). NRW weicht ab: Dort erlischt die Genehmigung schon nach einem Jahr Unterbrechung, und die Verlängerung beträgt jeweils bis zu einem Jahr (§ 75 BauO NRW 2018).

10 Kosten

Was kostet ein Bauantrag?

Die Kosten setzen sich aus drei Blöcken zusammen: dem Honorar für Planung und Bauvorlagen, den Kosten der Fachnachweise und Vermessung sowie den Gebühren der Bauaufsichtsbehörde. Einen Pauschalpreis für den Bauantrag gibt es deshalb nicht.

KostenblockGrundlage
Architekt oder IngenieurVereinbarung in Textform; ohne Vereinbarung gilt der Basishonorarsatz der HOAI (§ 7 Abs. 1 HOAI). Für Gebäude bewertet die HOAI die Leistungsphasen 1 bis 4 bis zum Bauantrag mit zusammen 27 Prozent des Gesamthonorars (§ 34 Abs. 3 HOAI)
Tragwerksplanung, Wärmeschutz, Brandschutz, Schallschutzeigene Honorare der Fachplaner, je nach Gebäude und Land
Vermessung, amtlicher LageplanGebühren oder Honorar des Vermessers nach Landesrecht
BaugenehmigungsgebührGebührenordnung des Landes, meist abhängig von Rohbausumme oder Herstellungskosten
Prüfingenieur, Prüfsachverständigebei prüfpflichtigen Nachweisen zusätzlich

Beispiel NRW: Gebühr für die Baugenehmigung

In NRW richtet sich die Gebühr nach der Tarifstelle 3 des Allgemeinen Gebührentarifs (Stand 25.04.2026). Für die Errichtung eines Gebäudes im vereinfachten Verfahren beträgt sie sechs Tausendstel der Rohbausumme, bei großen Sonderbauten dreizehn Tausendstel, mindestens 50 Euro (Tarifstellen 3.1.4.1.1 und 3.1.4.1.3). Die Rohbausumme ergibt sich aus dem Bruttorauminhalt nach DIN 277 mal einem Rohbauwert je Kubikmeter, den das Land jährlich bekannt gibt (Tarifstelle 3.1.1.2).

Beispielrechnung: Angenommene Rohbausumme 240.000 Euro, vereinfachtes Verfahren in NRW: 240.000 Euro × 6 / 1.000 = 1.440 Euro Grundgebühr. Hinzu kommen je nach Vorhaben Gebühren für die Prüfung bautechnischer Nachweise, Abweichungen oder Bauzustandsbesichtigungen.

Andere Länder rechnen mit anderen Sätzen und Bezugsgrößen. Nennen Sie uns im Formular Ihr Bundesland, kann der Fachpartner die Gebühren nach der dort geltenden Gebührenordnung abschätzen.Eine ausführliche Aufstellung finden Sie unter Kosten für den Bauantrag.

11 Ausnahmen

Genehmigungsfreie Vorhaben: Wann kein Bauantrag nötig ist

Die Musterbauordnung listet in § 61 Abs. 1 eine lange Reihe verfahrensfreier Vorhaben auf. Einige Beispiele mit den Grenzen der MBO:

VorhabenGrenze nach § 61 Abs. 1 MBO
Eingeschossige Gebäude, etwa Geräteschuppenbis 10 m² Bruttogrundfläche, nicht im Außenbereich
Garagen, überdachte Stellplätze, Carportsmittlere Wandhöhe bis 3 m, Bruttogrundfläche bis 50 m², nicht im Außenbereich
TerrassenüberdachungenFläche bis 30 m², Tiefe bis 3 m
Solaranlagenin, an und auf Dach und Außenwandflächen, außer bei Hochhäusern
Mauern und EinfriedungenHöhe bis 2 m, nicht im Außenbereich
SchwimmbeckenBeckeninhalt bis 100 m³, nicht im Außenbereich
Fenster, Türen, Bedachung, Außenwanddämmungaußer bei Hochhäusern

Diese Werte stammen aus dem Mustertext. Die Länder haben eigene Listen mit teils anderen Grenzen. Verfahrensfrei heißt außerdem nicht regelfrei: Abstandsflächen, Bebauungsplan, Denkmalschutz und Nachbarrecht gelten weiter (§ 59 Abs. 2 MBO).

12 Umnutzung

Nutzungsänderung: Bauantrag ohne Bauarbeiten

Auch wer nichts baut, kann einen Bauantrag brauchen. Die Nutzungsänderung einer Anlage ist nach § 59 Abs. 1 MBO genehmigungspflichtig, etwa wenn aus einem Laden eine Wohnung, aus einer Scheune ein Wohnhaus oder aus einer Wohnung eine Arztpraxis wird. Verfahrensfrei ist sie nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich rechtlichen Anforderungen gelten als für die bisherige (§ 61 Abs. 2 MBO).

Geprüft werden vor allem das Planungsrecht, also ob die neue Nutzung im Baugebiet zulässig ist, sowie Brandschutz, Rettungswege, Stellplätze und Schallschutz. Für neuen Wohnraum gibt es Erleichterungen: Nach § 49 Abs. 1 Satz 2 MBO entfällt die Stellplatzpflicht, wenn in einem bestehenden Gebäude Wohnraum durch Nutzungsänderung, Aufstockung oder Dachausbau entsteht. Bis zum 31. Dezember 2030 kann die Gemeinde zudem bei Nutzungsänderungen zu Wohnzwecken Abweichungen vom Planungsrecht zustimmen (§ 246e BauGB).Einzelheiten unter Nutzungsänderung beantragen.

13 Vorbescheid

Bauvoranfrage: einzelne Fragen vorab klären

Bevor Sie Geld in die vollständige Planung stecken, können Sie einzelne Fragen verbindlich klären lassen: Darf auf dem Grundstück überhaupt ein Wohnhaus stehen? Sind zwei Vollgeschosse möglich? Wird eine Befreiung von der Baugrenze erteilt? Die Antwort ist der Vorbescheid. Er ist auf Antrag des Bauherrn vor Einreichung des Bauantrags zu erteilen und gilt nach MBO drei Jahre (§ 75 MBO).

Einzureichen sind nur die Unterlagen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen nötig sind (§ 5 MBauVorlV). In NRW müssen die Unterlagen bei Fragen zur Errichtung oder Änderung eines Gebäudes ebenfalls von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser stammen, außer wenn nur Art der Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche geprüft werden sollen (§ 77 Abs. 2 BauO NRW 2018).Wann sich die Voranfrage lohnt, lesen Sie unter Bauvoranfrage.

14 Vergleich

Wege zum Bauantrag im Vergleich

Wie Sie zu einem genehmigungsfähigen Antrag kommen, hängt von Vorhaben und Vorwissen ab. Rechtlich entscheidend ist nur, dass ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser die Bauvorlagen erstellt, soweit das Gesetz das verlangt.

WegWer erstellt die BauvorlagenGeeignet, wenn
Architekt mit voller PlanungArchitekturbüro, Fachplaner nach BedarfSie neu bauen oder umfassend umbauen und Entwurf, Antrag und Bauüberwachung aus einer Hand möchten
Genehmigungsplanung nach fertigem EntwurfBauvorlageberechtigter Planer übernimmt Ihren Entwurf oder den eines Hausherstellersder Entwurf feststeht und nur Antrag und Nachweise fehlen
BauingenieurIngenieurbüro mit BauvorlageberechtigungTragwerk oder technische Fragen im Vordergrund stehen, etwa bei Umbau, Aufstockung oder Halle
Hausanbieter oder BauträgerPlaner des AnbietersSie ein Typenhaus oder ein Gesamtpaket kaufen; prüfen Sie, ob Genehmigungsplanung und Gebühren im Vertrag enthalten sind
Selbst einreichenSie selbstnur bei Vorhaben, für die keine Bauvorlageberechtigung nötig ist, etwa geringfügigen oder technisch einfachen Vorhaben nach Landesrecht
15 Fehler

Häufige Fehler beim Bauantrag

  1. 01
    Planungsrecht nicht vorab geklärt

    Ein Entwurf, der dem Bebauungsplan oder der Umgebung widerspricht, wird umgeplant oder abgelehnt. Eine Bauvoranfrage kostet weniger als eine verworfene Genehmigungsplanung.

  2. 02
    Unvollständige Unterlagen

    Fehlende Nachweise oder Unterschriften stoppen die Bearbeitung. Bleiben Nachforderungen unbeantwortet, gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 69 Abs. 2 MBO).

  3. 03
    Abweichungen nicht beantragt

    Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen müssen gesondert und begründet beantragt werden (§ 67 Abs. 2 MBO). Ohne Antrag sind sie nicht Teil der Genehmigung.

  4. 04
    Pläne passen nicht zusammen

    Grundriss, Schnitt, Ansicht, Statik und Baubeschreibung zeigen unterschiedliche Maße. Die Unterlagen müssen übereinstimmen (§ 13 MBauVorlV).

  5. 05
    Nachbarn spät eingebunden

    Stimmen die Nachbarn zu, entfällt ihre Benachrichtigung (§ 70 Abs. 2 MBO). Ein frühes Gespräch spart oft Zeit.

  6. 06
    Zu früh begonnen

    Wer vor Zugang der Genehmigung oder ohne Baubeginnsanzeige baut, handelt ordnungswidrig. Die MBO sieht Geldbußen bis 500.000 Euro vor (§ 84 MBO).

  7. 07
    Änderungen während des Baus nicht beantragt

    Weicht die Ausführung von den genehmigten Plänen ab, ist das eine Änderung, die selbst wieder genehmigungspflichtig sein kann. Klären Sie Planänderungen vor der Ausführung mit dem Entwurfsverfasser.

  8. 08
    Fristen übersehen

    Die Genehmigung erlischt, wenn Sie nicht rechtzeitig beginnen. Stellen Sie den Verlängerungsantrag vor Fristablauf.

16 Zielgruppen

Für wen diese Seite gedacht ist

Private Bauherren

Sie planen ein Einfamilienhaus, einen Anbau, eine Garage oder einen Dachausbau und möchten wissen, welches Verfahren gilt, welche Unterlagen gebraucht werden und was auf Sie zukommt.

Eigentümer von Bestandsgebäuden

Sie möchten Räume anders nutzen, aufstocken oder umbauen. Für Sie sind vor allem die Abschnitte zu Nutzungsänderung, Bauvorlageberechtigung und Nachweisen wichtig.

Gewerbetreibende

Sie richten ein Büro, eine Praxis oder ein Geschäft in bestehenden Räumen ein oder planen eine Halle. Prüfen Sie früh, ob die Nutzung im Baugebiet zulässig ist und ob ein Sonderbau entsteht.

Käufer von Grundstücken

Vor dem Kauf eines unbebauten Grundstücks klärt eine Bauvoranfrage, ob Ihr geplantes Haus dort genehmigungsfähig wäre.

17 Übersicht

Alle Themen zum Bauantrag

Vertiefende Artikel zu Verfahren, Kosten, Unterlagen und einzelnen Vorhaben.

18 FAQ

Häufige Fragen zum Bauantrag

Kann ich einen Bauantrag ohne Architekten stellen?

Den Antrag unterschreiben Sie als Bauherr immer selbst. Für Gebäude, die nicht verfahrensfrei sind, müssen die Bauvorlagen aber von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser stammen. Das kann neben einem Architekten auch ein eingetragener Bauingenieur sein. Ohne Fachplaner geht es nur bei Vorhaben, die das Landesrecht als geringfügig oder technisch einfach einstuft.

Muss mein Nachbar den Bauantrag unterschreiben?

Nein, eine Unterschrift des Nachbarn ist keine Voraussetzung für die Genehmigung. Nach Musterbauordnung werden Nachbarn benachrichtigt, wenn Abweichungen oder Befreiungen ihre geschützten Belange berühren. Hat der Nachbar dem Vorhaben zugestimmt, entfällt die Benachrichtigung; ohne Zustimmung wird ihm die Genehmigung zugestellt (§ 70 Abs. 2 MBO).

Darf ich vor der Baugenehmigung mit den Arbeiten anfangen?

Nein. Bauen dürfen Sie erst, wenn Ihnen die Genehmigung zugegangen ist und die Baubeginnsanzeige bei der Behörde liegt. Für Baugrube oder einzelne Bauabschnitte können Sie eine Teilbaugenehmigung beantragen, wenn der Bauantrag eingereicht ist (§ 74 MBO).

Kann ich den Bauantrag online einreichen?

Die Musterbauordnung sieht die elektronische Einreichung ausdrücklich vor (§ 62 Abs. 3 MBO), und in NRW kann die Baugenehmigung schriftlich oder elektronisch erteilt werden (§ 74 Abs. 4 BauO NRW 2018). Ob Ihre Behörde ein Portal anbietet und in welchem Format die Pläne hochzuladen sind, erfahren Sie bei der unteren Bauaufsichtsbehörde oder auf der Website des Landes.

Was passiert, wenn der Bauantrag abgelehnt wird?

Die Ablehnung ist ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. Dort steht, ob Sie Widerspruch einlegen oder direkt klagen können und bis wann. Oft ist es schneller, die Gründe mit dem Entwurfsverfasser zu prüfen und einen geänderten Antrag einzureichen oder eine Befreiung zu beantragen.

Brauche ich für eine Planänderung einen neuen Bauantrag?

Ändern Sie das genehmigte Vorhaben, ist die Änderung selbst wieder genehmigungspflichtig, soweit sie nicht verfahrensfrei ist. In der Praxis reicht der Entwurfsverfasser dafür geänderte Bauvorlagen als Änderungsantrag ein. Wie umfangreich er sein muss, hängt davon ab, was sich ändert.

Gilt die Baugenehmigung auch, wenn ich das Grundstück verkaufe?

Die Musterbauordnung rechnet mit einem Wechsel des Bauherrn: Der neue Bauherr muss ihn der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich in Textform mitteilen (§ 53 Abs. 1 MBO). Beachten Sie die Geltungsdauer, die mit der Erteilung zu laufen beginnt, und lassen Sie sich Genehmigung und Bauvorlagen übergeben.

Welche Behörde ist für meinen Bauantrag zuständig?

Zuständig ist die untere Bauaufsichtsbehörde (§ 68 Abs. 1 MBO). Welche Stelle das ist, regelt das Land; häufig sind es Kreise und kreisfreie Städte, teils auch größere Gemeinden. Die Gemeinde, in der das Grundstück liegt, nennt Ihnen die zuständige Stelle.

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Glossar: Begriffe rund um den Bauantrag

Abweichung
Zulassung einer Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen, wenn das Schutzziel anders erreicht wird; gesondert zu beantragen (§ 67 MBO).
Bauaufsichtsbehörde
Behörde, die über Bauanträge entscheidet und die Einhaltung des Baurechts überwacht; der Bauantrag geht an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Baubeginnsanzeige
Mitteilung an die Behörde mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten (§ 72 Abs. 8 MBO).
Baulast
Öffentlich rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, etwa Abstandsflächen auf seinem Grundstück zu dulden, eingetragen im Baulastenverzeichnis (§ 83 MBO).
Bauvorlagen
Alle Unterlagen, die für die Beurteilung des Vorhabens nötig sind: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Nachweise.
Bauvorlageberechtigung
Berechtigung, Bauvorlagen für Gebäude zu erstellen; haben Architekten, eingetragene Bauingenieure und in Teilen weitere Berufsgruppen (§ 65 MBO).
Bebauungsplan
Satzung der Gemeinde mit Festsetzungen zu Art und Maß der Nutzung, Baugrenzen und Verkehrsflächen.
Befreiung
Zulassung eines Vorhabens, das von Festsetzungen des Bebauungsplans abweicht, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Einvernehmen
Mitwirkung der Gemeinde bei Vorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB; gilt nach zwei Monaten als erteilt (§ 36 BauGB).
Entwurfsverfasser
Planer, der für Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs verantwortlich ist (§ 54 MBO).
Gebäudeklasse
Einteilung der Gebäude in fünf Klassen nach Höhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten (§ 2 Abs. 3 MBO).
Genehmigungsfiktion
Ein Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Frist entscheidet (§ 42a VwVfG, § 72 Abs. 1a MBO).
Genehmigungsfreistellung
Verfahren ohne Genehmigung für Vorhaben im qualifizierten Bebauungsplan; Baubeginn nach einem Monat (§ 62 MBO).
Sonderbau
Anlage besonderer Art oder Nutzung, etwa Hochhaus, große Verkaufsstätte oder Versammlungsstätte (§ 2 Abs. 4 MBO).
Teilbaugenehmigung
Erlaubnis, mit Baugrube oder einzelnen Bauteilen vor der Baugenehmigung zu beginnen (§ 74 MBO).
Vorbescheid
Verbindliche Antwort der Behörde auf einzelne Fragen eines Vorhabens nach einer Bauvoranfrage (§ 75 MBO).

Stand: Oktober 2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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